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ES GENÜGT NICHT, VON EINER MENSCHLICHEREN GESELLSCHAFT NUR ZU REDEN.
WIR SETZEN UNS JEDEN TAG MIT UNSERER ARBEIT FÜR DIESES ZIEL EIN, GERADE AUCH, UM DAS BISHER ERREICHTE ZU ERHALTEN.


Vereinssatzung

der Selbsthilfe Körperbehinderter Hanau/Gelnhausen e.V.
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.09.2003

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen:
Selbsthilfe Körperbehinderter Hanau / Gelnhausen e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Erlensee.

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau, Liste 41 VR 1008 eingetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zweck des Vereins ist:

a) die Integration körperbehinderter Menschen in die Gesellschaft zu fördern,
b) die Selbstverwirklichung körperbehinderter Menschen in der Gesellschaft zu ermöglichen,
c) den Abbau sozialer, gesellschaftspolitischer, baulicher und die Mobilität einschränkender Barrieren voranzutreiben.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Hilfe für behinderte Menschen aller Art in sozialer, beruflicher und gesundheitsfördernder und gesundheitserhaltender Hinsicht,
b) Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen im Wohn- und Arbeitsbereich für körperbehinderte Menschen,
c) Erwachsenenbildung und Jugendarbeit,
d) Durchführung und Unterstützung von Reisen, Freizeiten und Erholungsaufenthalten im In- und Ausland,
e) Förderung des Behindertensports,
f) Öffentlichkeitsarbeit zur Integration aller Behinderten,
g) beratende Tätigkeit in Kommunen, auf Landes- und Bundesebene,
h) Schaffung einer barrierefreien Umwelt und
i) Vertretung der Belange behinderter Menschen bei Gesetzesinitiativen.

§ 3 Selbstlosigkeit Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und bejaht.

2. Mitglied im Förderkreis kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins vornehmlich ideell, materiell und finanziell unterstützen will.

3. Korporatives Mitglied kann jede Organisation werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und bejaht.

4. Aufnahmeverfahren, Austritt und Ausschluß von Mitglieden:

a) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in denVerein entscheidet der Vorstand.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden.
b) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
c) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die Mitteilung des Beschlusses erfolgt per Einschreiben mit Rückschein.

Ein wichtiger Grund kann z.B. angenommen werden, wenn ein Mitglied:
- den Vereinsfrieden auf Dauer und nachhaltig stört,
- den Zielen und Interessen des Vereins nach innen und/oder außen nachhaltig zuwiderhandelt.
- trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand ist.

Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden.

d) Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Widerspruch eingelegt werden, über welchen die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden
b) einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) einer/m Kassierer/in und bis zu einer/m Stellvertreter/in
d) einem/einer Schriftführer/in und bis zu einer/m Stellvertreter/in
e) bis zu drei Beisitzern/innen

Vorstandsmitglied kann nicht werden, wer bei der Selbsthilfe Körperbehinderter Hanau/ Gelnhausen e.V. oder einem Unternehmen, an dem diese beteiligt ist, als Arbeitnehmer/in entgeltlich abhängig beschäftigt ist oder innerhalb der letzten 18 Monate beschäftigt war.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) sind die Vorsitzenden (Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r) ).

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bestimmt über alle Vereinsangelegenheiten im Rahmen der Satzung, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Gremien durch diese Satzung oder zwingend durch das Gesetz gegeben ist.

3. Die Geschäftsführung erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Nimmt jedoch der Geschäftsverkehr einen Umfang an, der dem geschäftsführenden Vorstand unzumutbar wäre, und es die Vereinsfinanzen unbedenklich zulassen, können hauptamtliche Mitarbeiter/innen eingestellt werden.

Darüber hinaus können Vergütungen an einzelne Vorstandsmitglieder für genau zu bestimmende Tätigkeiten/Tätigkeitsbereiche bezahlt werden. Die Vereinbarung einer solchen Vergütung ist in einem Vertrag festzulegen, der die Tätigkeit und die dafür zu zahlende Vergütung enthält. Der Vertrag ist durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig werden sollen, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt.

Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

5. Der Gesamtvorstand muss mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit, einschließlich des/der Vorsitzenden oder eines/einer Stellvertreters/-in, durch körperbehinderte Mitglieder besetzt sein.

6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgen durch die/den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche und Beifügung der Tagesordnung.

Eine Vorstandssitzung kann auch von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ein/e stellvertretende(r) Vorsitzende(r), anwesend sind.

Wird die erforderliche Anwesenheit nicht erreicht, ist eine zweite Vorstandssitzung mit identischer Tagesordnung, zu der mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen wird, auf jeden Fall beschlussfähig.

In dringenden Fällen kann ein Vorstandsbeschluß auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sind.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluß zustande.

7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern mitgeteilt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung durch eine/einen stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagungsordnung.

4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung bekannt zu geben.

Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei einem größeren Finanzvolumen kann der Vorstand zusätzlich ein Buch- oder Wirtschaftsprüfungsbüro beauftragen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

a) die Aufgaben des Vereins,
b) die Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
c) Satzungsänderungen (Ausnahme: § 7 Abs. (8) der Satzung)
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Auflösung des Vereins,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

7. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

8. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen entfallen.

9. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem /der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 10 Dachverband

1. Dachverband des Vereins ist der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK), Krautheim/Jagst.

2. Die behinderten Mitglieder des Vereins sind ab 50% GdB Mitglieder des BSK.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder gem. § 4 (1) erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. oder an den jeweiligen Landesverband des BSK, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Erlensee, im September 2003

Diese Satzung wurde im Wortlaut wie oben angeführt in der Mitgliederversammlung vom 28.09.2003 so beschlossen.

Uwe Schneider
Versammlungsleiter

Erika Schmidt
Protokollführerin

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