Vorstandsmitglied kann nicht werden, wer bei der Selbsthilfe Körperbehinderter Hanau/ Gelnhausen e.V. oder einem Unternehmen, an dem diese beteiligt ist, als Arbeitnehmer/in entgeltlich abhängig beschäftigt ist oder innerhalb der letzten 18 Monate beschäftigt war.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) sind die Vorsitzenden (Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r) ).
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bestimmt über alle Vereinsangelegenheiten im Rahmen der Satzung, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Gremien durch diese Satzung oder zwingend durch das Gesetz gegeben ist.
3. Die Geschäftsführung erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Nimmt jedoch der Geschäftsverkehr einen Umfang an, der dem geschäftsführenden Vorstand unzumutbar wäre, und es die Vereinsfinanzen unbedenklich zulassen, können hauptamtliche Mitarbeiter/innen eingestellt werden.
Darüber hinaus können Vergütungen an einzelne Vorstandsmitglieder für genau zu bestimmende Tätigkeiten/Tätigkeitsbereiche bezahlt werden. Die Vereinbarung einer solchen Vergütung ist in einem Vertrag festzulegen, der die Tätigkeit und die dafür zu zahlende Vergütung enthält. Der Vertrag ist durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig werden sollen, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt.
Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
5. Der Gesamtvorstand muss mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit, einschließlich des/der Vorsitzenden oder eines/einer Stellvertreters/-in, durch körperbehinderte Mitglieder besetzt sein.
6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgen durch die/den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche und Beifügung der Tagesordnung.
Eine Vorstandssitzung kann auch von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ein/e stellvertretende(r) Vorsitzende(r), anwesend sind.
Wird die erforderliche Anwesenheit nicht erreicht, ist eine zweite Vorstandssitzung mit identischer Tagesordnung, zu der mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen wird, auf jeden Fall beschlussfähig.
In dringenden Fällen kann ein Vorstandsbeschluß auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluß zustande.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern mitgeteilt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung durch eine/einen stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagungsordnung.
4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung bekannt zu geben.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei einem größeren Finanzvolumen kann der Vorstand zusätzlich ein Buch- oder Wirtschaftsprüfungsbüro beauftragen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über: